Taxistandplatz
Das Haltverbot ist in der StVO 12 Halten und Parken
geregelt.
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Parken auf dem Taxistandplatz
natürlich wissen wir, dass es in München schwierig ist, einen regulären Parkplatz zu finden. Trotzdem betrübt es uns etwas, dass Sie Ihr Fahrzeug gerade auf unseren Arbeitsplatz abstellen. Sie möchten doch bestimmt auch nicht, dass wir uns auf Ihren Schreibtisch setzen.
So können wir unsere Fahrgäste - vielleicht auch Sie - nicht bedienen.
Vielleicht lassen Sie ja das nächste Mal ihr Auto zu Hause und fahren am besten mit dem Taxi. Wenn Sie sich entschließen, würden wir uns freuen.
Urteile
- Verbotswidriges Parken an einem Taxenstand rechtfertigt ein Abschleppen,
auch wenn eine Behinderung des Taxibetriebes noch nicht eingetreten, aber
nach den Umständen vorhersehbar ist.
VG München v. 17.7.1989, AZ: M17K89.910.
- Ein Verstoß gegen ein Halteverbot (hier Taxenstand) rechtfertigt auch
ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Abschleppen, da eine Störung der
öffentlichen Sicherheit gegeben ist.
VG Frankfurt/M. vom 22.6.1999, AZ 5 E 210/99(2).
