Krankenfahrten/Patientenfahrten

Patienten-Merkblatt fr die Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen ab 1.1.2004
I. Grundsatz: vorherige Verordnung des Arztes + vorherige Genehmigung durch Krankenkasse
Verordnung: Arzt verordnet Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen, wenn:
  • Beförderung im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig ist
    • Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
    • Notwendigkeit der - auf dem direkten Weg zu erfolgenden - Beförderung ist gesondert fr Hin- und
      Rückfahrt zu begründen
    • Sofern keine medizinische Grnde entgegenstehen, ist je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe
      der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
  • der Patient aus zwingenden medizinischen Grnden nicht mit privatem Kfz oder ffentlichem Verkehrsmittel fahren kann.
Im Notfall (bei Lebensgefahr) oder im Eilfall (Befrchtung schwerer gesundheitlicher Schden) kann der Arzt auch nachtrglich verordnen! Im Eilfall ist auch eine Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen mglich!
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse:
  • Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationr erbracht werden (Hin- und Rckfahrt)
     
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationren Behandlung (im Krankenhaus); muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein. Allgemeine Voraussetzung: Verkrzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationren Krankenhausbehandlung
     
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein)
Ausnahmsweise Zulssigkeit fr Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen
 
1.Gruppe: Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz ber einen lngeren Zeitraum aufweist
und
die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeintrchtigen den Patienten so, dass eine Befrderung zur Verhinderung von lebens- und Gesundheitsgefahren unerlsslich ist.

 Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfllt bei

  • Fahrten zur Dialysebehandlung
  • Fahrten zur Strahlentherapie
  • Fahrten zur Chemotherapie.

Auch andere Grunderkrankungen knnen unter diese Regelung fallen (Bspe.: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsulenschden usw.).

2.Gruppe: Der Patient ist mobilittseingeschrnkt und legt
  • einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder
  • einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
3.Gruppe: Gleichgestellt der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides -, die vergleichbar mobilittsbeeintrchtigt sind und einer lngeren ambulanten Behandlung bedrfen.
Immer gilt hier: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
rztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frhzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer,
Art des Befrderungsmittels, Geltung fr Hin- und/oder Rckfahrt fest.
 
II. Zuzahlungsregelung
  Neue Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Befrderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen: und genehmigten) Befrderung - mindestens 5 Euro und hchstens 10 Euro - zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen. Die bisherige" 13 Euro-Regelung" ist entfallen!

Belastungsgrenze ab 2004
Infos zur Belastungsgrenze:

Grundsatz: 2% der jhrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jhrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend chronisch wird eine Erkrankung durch die Krankenkasse festgestellt, wenn sie lnger als ein Jahr und mindestens einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder

  • Pflegebedrftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder
  • ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsminderung von 60 % vorliegt oder
  • eine kontinuierliche rztliche oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, ohne die eine
    lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte
    Beeintrchtigung der Lebensqualitt durch die Gesundheitsstrung zu erwarten ist.

berschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persnliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag fr den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung ber das berschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Fr die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die fr Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die
Zuzahlungen im' Krankenhaus, bei stationren Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unbercksichtigt blieben, einzubeziehen.

Fr die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:

  • Fr den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehrigen/lebenspartner vermindern sich die
    Bruttoeinnahmen in 2004 um 4347 Euro, fr jeden weiteren um 2898 Euro.
  • Davon wiederum eine Ausnahme: bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern des lebens partners sind 3648 Euro bzw. bei Alleinerziehenden 4347 Euro abzuziehen.
  • Beschdigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.. werden nicht angerechnet.
  • Fr Patienten, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der Kriegsopferfrsorge nach dem
    Bundesversorgungsgesetz erhalten oder deren Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfetrger oder der
    Kriegsopferfrsorge getragen werden bzw. fr Sozialhilfeempfnger ist der sog. Regelsatz fr Haushaltsvorstnde fr die Berechnung der Bruttoeinnahmen mageblich.
     
    Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung durchzufhren hat.

Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen, wegen der noch unterschiedlichen Auslegung der neuen gesetzlichen Situation erheben sie allerdings keinen Anspruch auf Vollstndigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine Rechtsgrundlage fr Haftungsansprche gegen den Herausgeber (Stand 26.01.2004).

 

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