Patienten-Merkblatt fr die Krankenfahrten mit Taxi und
Mietwagen ab 1.1.2004
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I. Grundsatz: |
vorherige Verordnung des Arztes + vorherige Genehmigung
durch Krankenkasse |
| Verordnung: |
Arzt verordnet
Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen, wenn:
- Beförderung im Zusammenhang mit einer
Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig ist
- Angabe der zwingenden medizinischen
Notwendigkeit auf der Verordnung
- Notwendigkeit der - auf dem direkten Weg zu
erfolgenden - Beförderung ist gesondert fr Hin- und
Rückfahrt zu begründen
- Sofern keine medizinische Grnde entgegenstehen,
ist je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe
der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere
Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
- der Patient aus zwingenden medizinischen Grnden
nicht mit privatem Kfz oder ffentlichem Verkehrsmittel
fahren kann.
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| Im Notfall (bei Lebensgefahr) oder im
Eilfall (Befrchtung schwerer gesundheitlicher
Schden) kann der Arzt auch nachtrglich
verordnen! Im Eilfall ist auch eine Krankenfahrt
mit Taxi/Mietwagen mglich! |
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Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne
Genehmigung durch Krankenkasse:
- Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationr
erbracht werden (Hin- und Rckfahrt)
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationren
Behandlung (im Krankenhaus); muss unter Angabe der
Behandlungsdaten unbedingt auf Transportschein
angekreuzt sein. Allgemeine Voraussetzung: Verkrzung
oder Vermeidung einer voll- oder teilstationren
Krankenhausbehandlung
- Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus
oder in Vertragsarztpraxis sowie zu Vor- und
Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des
OP-Datums unbedingt auf Transportschein angekreuzt sein)
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Ausnahmsweise Zulssigkeit fr Krankenfahrten-Verordnung bei
folgenden ambulanten Behandlungen
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| 1.Gruppe: |
Der Patient wird
mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema
behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz ber einen
lngeren Zeitraum aufweist
und
die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf
beeintrchtigen den Patienten so, dass eine Befrderung zur
Verhinderung von lebens- und Gesundheitsgefahren
unerlsslich ist.
Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfllt
bei
- Fahrten zur Dialysebehandlung
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie.
Auch andere Grunderkrankungen knnen unter diese
Regelung fallen (Bspe.: MS-Patienten, Schlaganfall,
Parkinson, chronische Wirbelsulenschden usw.).
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| 2.Gruppe: |
Der Patient ist
mobilittseingeschrnkt und legt
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
"aG", "BI" oder "H" oder
- einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3
vor.
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| 3.Gruppe: |
Gleichgestellt
der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines
entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder
Einstufungsbescheides -, die vergleichbar
mobilittsbeeintrchtigt sind und einer lngeren ambulanten
Behandlung bedrfen. |
| Immer gilt hier: vorherige Genehmigung der
Krankenkasse erforderlich. |
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rztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem
Genehmigungsantrag frhzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse
legt Dauer,
Art des Befrderungsmittels, Geltung fr Hin- und/oder
Rckfahrt fest.
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| II.
Zuzahlungsregelung |
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Neue
Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Befrderungskosten
einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen: und
genehmigten) Befrderung - mindestens 5 Euro und hchstens
10 Euro - zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5
Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen. Die bisherige" 13
Euro-Regelung" ist entfallen!
Belastungsgrenze ab 2004
Infos zur Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jhrlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jhrlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben
Krankheit in Dauerbehandlung sind. Als schwerwiegend
chronisch wird eine Erkrankung durch die Krankenkasse
festgestellt, wenn sie lnger als ein Jahr und mindestens
einmal pro Quartal behandelt wurde sowie entweder
- Pflegebedrftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3
vorliegt oder
- ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsminderung von
60 % vorliegt oder
- eine kontinuierliche rztliche oder
psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, ohne
die eine
lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte
Lebenserwartung oder eine dauerhafte
Beeintrchtigung der Lebensqualitt durch die
Gesundheitsstrung zu erwarten ist.
berschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persnliche Belastungsgrenze erreichen,
werden auf Antrag fr den Rest des Kalenderjahres von
weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die
Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende
Bescheinigung ber das berschreiten der Belastungsgrenze zu
erteilen. Fr die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen,
also nicht mehr nur wie bisher die fr Arznei- und
Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch
bspw. die
Zuzahlungen im' Krankenhaus, bei stationren Vorsorge- und
Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher
unbercksichtigt blieben, einzubeziehen.
Fr die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:
- Fr den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehrigen/lebenspartner vermindern sich die
Bruttoeinnahmen in 2004 um 4347 Euro, fr jeden weiteren
um 2898 Euro.
- Davon wiederum eine Ausnahme: bei eigenen Kindern
des Patienten oder Kindern des lebens partners sind 3648
Euro bzw. bei Alleinerziehenden 4347 Euro abzuziehen.
- Beschdigten-Grundrenten nach
Bundesversorgungsgesetz u.. werden nicht angerechnet.
- Fr Patienten, die Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz, im Rahmen der
Kriegsopferfrsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten oder deren
Heimunterbringungskosten von einem Sozialhilfetrger
oder der
Kriegsopferfrsorge getragen werden bzw. fr
Sozialhilfeempfnger ist der sog. Regelsatz fr
Haushaltsvorstnde fr die Berechnung der
Bruttoeinnahmen mageblich.
| Wegen der Schwierigkeit der Berechnung
ist zwingend die Beratung bei der
Krankenkasse zu empfehlen, die eine
theoretische Berechnung durchzufhren hat. |
Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den
aktuell vorliegenden Erkenntnissen, wegen der noch
unterschiedlichen Auslegung der neuen gesetzlichen Situation
erheben sie allerdings keinen Anspruch auf Vollstndigkeit
und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information
keine Rechtsgrundlage fr Haftungsansprche gegen den
Herausgeber (Stand 26.01.2004). |